Rauchverbot am Arbeitsplatz?
Nichtraucherschutz im Spannungsverhältnis von betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht.
Die Auswirkungen des zum 1.09.2007 in Kraft getretenen § 5 Abs. 1, S. 2 ArbStättVO
von RA Dr. Heiko Granzin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und RA David James Saylors
1. Einführung
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007, Teil I, Nr. 35, S. 1595, vgl. dazu auch im Internet: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1595.pdf) ging die Diskussion um Nichtraucherschutz und Rauchen einen Schritt weiter.
Nach der Begründung des Gesetzgebers wollte die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Gesetz die Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (Framework Convention on Tabacco Control – FCTC) vom Mai 2003 in nationales Recht umsetzen (BT-Drucks 16/5049, 7; vgl. dazu auch im Internet: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605049.pdf). Bemühungen, auf freiwilliger Basis einen wirksamen Nichtraucherschutz zu erreichen, hätten nicht in allen Bereichen ausreichenden Erfolg erzielt. Die Zahl der Toten durch Passivrauchen werde für Deutschland auf jährlich 3300 geschätzt. Passivrauchen sei vermutlich der quantitativ bedeutsamste inhalative Krankheitsauslöser in der Innenraumluft (BT-Drucks. aaO.).
Im Mittelpunkt des neuen Gesetzes steht die Einführung eines Rauchverbots in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Art. 1). Daneben wurde das Jugendschutzgesetz (Art. 3), die Eisenbahnverkehrsordnung (Art. 4), das zwölfte Sozialgesetzbuch (Art. 5), das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (Art. 6) und – arbeitsrechtlich relevant – die Arbeitsstättenverordnung (Art. 2) geändert bzw. ergänzt.
Neu ist insofern der des 1. Absatzes hinzugefügte Satz 2. Die unter der Überschrift „Nichtraucherschutz“ stehende Regelung lautet nunmehr:
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
2. Anwendungsbereich
Der Begriff der „Arbeitsstätte“ wird durch § 2 ArbStättVO definiert. Danach sind Arbeitsstätten Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind sowie andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zur Arbeitsstätte gehören gem. § 2 Abs. 4 ArbStättVO auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
Der Begriff der Arbeitsstätte ist also sehr weit zu verstehen.
Eine Einschränkung macht das Gesetz allerdings nach wie vor für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, § 5 Abs. 2 ArbStättVO. „Die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung“ lassen Schutzmaßnahmen dort nicht oder nur eingeschränkt zu, wo die Rauchmöglichkeit zum unternehmerischen Angebot gehört. Schutzmaßnahmen vor Gefahren des Passivrauchens sind also insoweit begrenzt, als sie zu einer Veränderung oder zu einem faktischen Verbot der unternehmerischen Betätigung führen.
Gastwirte werden sich allerdings mit zunehmender Einführung von (landesrechtlichen) Rauchverboten in Gaststätten nicht mehr darauf berufen können, dass die Rauchmöglichkeit zum unternehmerischen Angebot gehört.
3. Rauchverbot als erforderliche Schutzmaßnahme?
Nach der Begründung des Gesetzgebers bringt der jetzt angefügte Satz 2 zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbStättVO ist. Denn vor Anfügung des Satz 2 war der Arbeitgeber ohnehin bereits angehalten, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Tabakrauch zu treffen.
Die Vorschrift ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 als eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ausgestaltet, wobei die Entscheidung über das „ob“ dem Arbeitgeber nicht zusteht („Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,…“). Es obliegt ihm lediglich ein so genanntes Auswahlermessen über die Geeignetheit der Maßnahmen, die zum Schutz der Nichtraucher zu treffen sind.
Das neben anderen Maßnahmen die Einführung eines allgemeinen Rauchverbots eine geeignete Maßnahme darstellt, war allerdings bereits vor der Gesetzesänderung unumstritten. Und auch jetzt dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass der Arbeitgeber nicht ein den gesamten Betrieb betreffendes Rauchverbot verhängen muss.
Dass also die Neuerung des § 5 Abs. 1 ArbStättVO eine entscheidende Änderung in der Gesetzesanwendung gebracht hat, darf wohl verneint werden. Interessant ist allein, dass die geänderte rechtliche und rechtspolitische Perspektive in Bezug auf den Konflikt zwischen Rauchern und Nichtrauchern hier Ausdruck gefunden hat. Waren bis Mitte der 1990er Jahre die Folgen des Passivrauchens als „allgemeines Lebensrisiko“ hinzunehmen und wurde den Rauchern ihre Freiheit unbeschränkt gewährt, hat sich das Blatt nun gewendet.
Der Arbeitgeber hat nach wie vor die Interessen der Raucher auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als auch gleichsam die der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen und zu einem harmonischen Ausgleich zu bringen (so genannte „praktische Konkordanz“). Nur soweit andere Maßnahmen nicht gleich geeignet sind, ist ein allgemeines Rauchverbot erforderlich.
Dabei sind insbesondere ganz praktische Auswirkungen zu bedenken: Ist sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht von den Raucherarbeitszimmern in die Nichtraucherbereiche zieht? Wenn nein, ist überhaupt eine organisatorische Trennung von Rauchern und Nichtrauchern im Betrieb möglich? Ist sichergestellt, dass Nichtraucher das Zimmer von Rauchern nicht betreten müssen? Ist es erforderlich, dass Nichtraucher bestimmte betriebliche Freiflächen betreten, oder können diese als Raucherzonen dienen?
Vor dem Hintergrund des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens ist zu bedenken, dass eben nur solche Maßnahmen geeignet sind, die diesen Schutz auch bieten. Diese Maßnahmen können technischer, baulicher oder organisatorischer Natur sein, ein absolutes Rauchverbot wird aber in vielen Fällen die finanziell weniger belastende Alternative darstellen. Jedenfalls dürfen die Maßnahmen nicht auf Disziplinierung und (verpflichtender) Erziehung von Rauchern zielen (BAG v. 19.1.1999 – 1 AZR 499/98).
4. Umsetzung
Der Gestaltungsauftrag des Arbeitgebers ist bei Betrieben mit Betriebsrat ein gemeinsamer Gestaltungsauftrag, da dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Fragen des Gesundheitsschutzes sowie nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Regelungen zur Ordnung des Betriebes Mitbestimmungsrecht hat.
Die Beteiligung des Betriebsrates sollte als Möglichkeit genutzt werden, eine breite Akzeptanz der Schutzmaßnahmen im Betrieb zu erzielen.
